
Die Umsetzung der Europäischen Entwaldungsverordnung (EUDR) steht vor einer weiteren Verzögerung. EU-Kommissarin Jessica Roswall von der Generaldirektion für Umwelt, Wasserresilienz und wettbewerbsfähige Kreislaufwirtschaft hat in einem Schreiben an das Europäische Parlament die Absicht der Kommission mitgeteilt, die Anwendung der EUDR um ein Jahr zu verschieben. Diese Absicht wurde auch von Alois Rainer, dem deutschen Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Heimat, bestätigt.
Der neue Zeitplan
Die EUDR ist bereits am 29. Juli 2023 in Kraft getreten. Ursprünglich sollte die Anwendung bereits ab dem 30. Dezember 2024 beginnen, wurde aber zuvor schon auf den 30. Dezember 2025 verschoben. Mit der heutigen Ankündigung signalisiert die Kommission eine weitere Verzögerung. Der neue voraussichtliche Anwendungszeitpunkt für die meisten Betreiber wird auf den 30. Dezember 2026 verschoben. (Für Kleinst- und Kleinunternehmen gilt gemäß der Verordnung der 30. Juni 2026, dieser Termin müsste im Zuge der Verschiebung ebenfalls angepasst werden.)
Begründung: Funktion des Informationssystems TRACES
Die zentrale Begründung für die erneute Verschiebung liegt in Bedenken hinsichtlich der Funktionsweise des Informationssystems („TRACES“). TRACES dient als zentrales System für die elektronische Einreichung der Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement, DDS). Die Sorgfaltserklärung ist eine der wichtigsten Anforderungen gemäß Artikel 3 Buchstabe c) EUDR für relevante Produkte, die in den Unionsmarkt eingeführt, ausgeführt oder auf diesem verkauft werden sollen. Obwohl das Informationssystem laut Quellen seit dem 4. Dezember 2024 operational ist und die Registrierung im November 2024 begann, verwies die Kommissarin darauf, dass es sich noch in der Testphase befinde. Die Kommission geht nun davon aus, dass die Auslastung des Systems durch die erwarteten Vorgänge und Interaktionen zwischen Wirtschaftsbeteiligten deutlich höher sein wird als ursprünglich prognostiziert. Dies könnte laut Kommission zu einer inakzeptablen Verlangsamung oder sogar zu vollständigen Systemausfällen führen.
Ein funktionierendes Informationssystem ist von entscheidender Bedeutung für unterbrechungsfreie Lieferketten. Sollte das System ausfallen, wären Betreiber und Händler nicht mehr in der Lage, die für den Zoll erforderlichen Informationen zu registrieren, hochzuladen und abzurufen, was zu Störungen im Warenfluss führen könnte. Beim Import und Export muss die von TRACES für eine Sorgfaltserklärung generierte Referenznummer in den entsprechenden Zollanmeldungen angegeben werden.
Formelles Verfahren und Ausblick
Es wird erwartet, dass die EUDR inhaltlich in ihrer derzeitigen Form angewendet werden soll, sobald der neue Zeitplan in Kraft tritt, da die Kommissarin erklärte, keine wesentlichen Änderungen inhaltlicher Natur vornehmen zu wollen.
Da die EUDR bereits seit dem 29. Juni 2023 in Kraft ist, muss die Europäische Kommission nun offiziell die Änderung der Verordnung vorschlagen. Es folgt ein formelles Gesetzgebungsverfahren, bei dem das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union der vorgeschlagenen Verschiebung zustimmen müssen.
Obwohl der Zeitplan für die Umsetzung der Verschiebung derzeit noch unklar ist, wird angesichts der Unterstützung zahlreicher Mitgliedstaaten und der EU-Kommission eine Verschiebung der Anwendung der EUDR bis 2026 als nicht unwahrscheinlich erachtet.
Hintergrund: Die Kernanforderungen der EUDR
Die Verordnung zielt darauf ab, den globalen Beitrag der EU zur Entwaldung und Waldschädigung zu minimieren. Sie gilt für bestimmte Rohstoffe wie Palmöl, Rinder, Soja, Kaffee, Kakao, Holz und Kautschuk sowie daraus abgeleitete Produkte (z. B. Rindfleisch, Möbel, Schokolade).
Betreiber und Händler müssen ein Sorgfaltspflichtsystem (Due Diligence System) einrichten und aufrechterhalten, welches drei Schritte umfasst:
1. Informationen sammeln: Dazu gehören Angaben wie die Geolocation-Koordinaten, die Menge und das Produktionsland der relevanten Produkte.
2. Risikobewertung: Es muss bewertet werden, ob ein Risiko besteht, dass das Produkt nicht den Regeln entspricht.
3. Risikominderung: Wenn ein Risiko besteht, müssen adäquate und verhältnismäßige Verfahren zur Risikominderung angewandt werden, bis das Risiko als vernachlässigbar gilt. Das Erreichen eines vernachlässigbaren Risikos ist eine Voraussetzung dafür, die relevanten Produkte auf den EU-Markt zu bringen oder daraus zu exportieren.
Wichtig: Betreiber (und nicht-KMU-Händler) müssen die Sorgfaltserklärung elektronisch im Informationssystem einreichen. Die gesammelten Informationen, einschließlich der Nachweise, müssen für fünf Jahre aufbewahrt werden.